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Allgemeingültige rechtliche Bestimmungen

Rechtliche Bestimmungen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung

Als konzessionierte Schädlingsbekämpfung verfügen wir über das umfassende Know-How, um sowohl private Haushalte als auch Unternehmen in allen Fragen der Schädlingsbekämpfung sicher beraten und betreuen zu können. In unserem Glossar finden Sie einen Auszug der neuesten relevanten rechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung.

Permanentmonitoring (Nagerbekämpfung)

Permanentmonitoring (Nagerbekämpfung)

Die Übergangsfristen der alten Zulassungen für die Verwendung von Rodentiziden neigen sich dem Ende zu. Unten stehend finden Sie eine Stellungnahme des Ministeriums zu den jetzt aktuellen Zulassungen. 

Für die Betreuung von Kunden hinsichtlich Monitoring für das vorgeschriebene HACCP-Konzept ergeben sich daraus Änderungen bei der Mäusekontrolle im Innenbereich. Wurden Wirkstoffköder in Mäusestationen bisher meist dazu verwendet, einen Mäusebefall festzustellen, ist dies so nun nicht mehr möglich.

Liest man in den Zulassungen (Punkt4: Zugelassene Anwendungen / Maus Innenbereich / konzessionierte Schädlingsbekämpfer) nach, gibt es Einschränkungen bei der Verwendung der Rodentizide. Etwa: Nicht als permanente Köder, zur Vorbeugung eines Nagetierbefalls oder zur Feststellung von Nagetieraktivität verwenden. Oder: Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung (Permanentbeköderung) ist auf Orte mit einer hohen Gefahr eines Nagetierbefalls beschränkt, wenn sich andere Methoden zur Bekämpfung als unzureichend erwiesen haben.

Als Konsequenz daraus ergeben sich nach Ansicht der Bundesinnung zwei Möglichkeiten für die Schädlingsbekämpfer, ein Mäusemonitoring sinnvoll für den Kunden zu betreiben:

  1. Es werden in den Köderboxen nur noch Nontoxköder verwendet. Die Kontrollintervalle erfolgen in einem Abstand von max. 4 Wochen oder, bei sensiblen Bereichen, auch öfter. 
  2. Ein Elektronisches Meldesystem wird installiert, das entweder die Anwesenheit von Mäusen oder ein Fangergebnis zeitnah meldet, und eine Bekämpfung auslöst. 
Download: Permanentmonitoring (Nagerbekämpfung)
Fallenverordnung

Fallenverordnung

Festgelegt sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen.

Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen, die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten.

Erlaubt sind Lebendfangfallen, mit denen vom Haarwild nur das Raubwild und das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtskorbes gefangen werden dürfen.

In Ausnahmefällen, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhand nehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, kann die Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend die Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung darf nur Personen erteilt werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle, udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abgehaltenen Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Es dürfen nur Fangeisen zum Einsatz kommen, die vor ihrer erstmaligen Verwendung und in der Folge in periodischen Abständen vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gekennzeichnet wurden.

Grundsätzlich dürfen Fallen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und jeden Tag zu überprüfen.

Auf das Vorhandensein von Fallen ist ferner durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Ausgenommen davon sind Kastenfallen und Habichtkörbe.

Download: Fallenverordnung
ÖNORM - Chemischer Holz- und Bautenschutz

ÖNORM - Chemischer Holz- und Bautenschutz

Der chemische Holzschutz wird gemäß ÖNORM B3802-3 (DIN 68800-4) durchgeführt. Die ÖNORM ist in der aktuellen Fassung im Web einsehbar. 

Rechtliche Grundlagen für Schädlingsbekämpfung

Rechtliche Grundlagen für Schädlingsbekämpfung

Chemikalien Recht
ChemikalienG 1996
ChemikalienVO 1999
Giftliste-Verordnung 2002
GiftVO 2000
BegasungsicherheitsVO 2005

Biozid-Produkte-Gesetz 2000

EU Biozidverordnung
EU Nr. 528/2012 (innen)

(regelt die Anwendung von Bioziden)

EU PflanzenschutzmittelVO
EG 1107/2009 (außen)

(regelt den Pflanzenschutz)
Schutz der menschlichen Gesundheit, nicht Schutz der Pflanzenerzeugnisse

PflanzenschutzmittelG 2011

 

Lebensmittel Recht
Lebensmittelgesetz 1975

Biozig-Produkte Gesetz 2000
(auch ChemG)

Schädlingsbekämpfungsmittel-HöchstwerteVO

Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG 2006

EU-Lebensmittelhygiene VO
(EG 852/2004)

gute allgemeine Hygienebedingungen und Schutz gegen Verunreinigung

Angemessene Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung

DIN 10523: Lebensmittelhygiene — SBK im Lebensmittelbereich

 

Regelungen über bestimmte Einsatzgebiete
(Gesundheitsbereich, Kindergärten, …)

Natur- und Umweltschutz

Regelungen über Holz- und Bautenschutz

BaustellenkoordinationsG

Abfallwirtschaftsgesetz 2002
VO Festsetzung gefährlicher Abfälle
Abfallnachweis VO 2003
Abfallverzeichnis VO 2003
Abfallnachweis VO 2003

GefahrengutbeförderungsG
GefahrengutbeförderungsVO

Transportrichtlinien (ADR)

Tipp: www.ris.bka.gv.at, www.biozide.at, www.baes.at, www.ages.at (PSMReg.)

 

EU Biozidverordnung Nr. 528/2012

  • Trat mit 17. Juli 2012 in Kraft und gilt seit 1. September 2013. 
  • Löst die bis dato geltende Biozidrichtlinie (RL 98/8/EG) ab.
  • Zielsetzung:
  1. Harmonisierung der Vorschriften für Biozidprodukte. 
  2. Erstellung einer für die Union gültigen Wirkstoffliste, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen.
  3. Zulassung von Biozidprodukten. 
  4. Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen in der Union. 
  5. Bereitstellung der Produkte auf dem Markt und deren Verwendung.
  6. Inverkehrbringen von (mit Biozidprodukten) behandelten Waren.
  • Gilt für Biozidprodukte und damit behandelte Waren mit Ausnahme von Pflanzenschutzverordnung.

 

EU Biozidverordnung Nr. 528/2012

  • Begriffsbestimmungen: 

Biozidprodukt: Stoff oder Gemisch, das einen oder mehrere Wirkstoffe enthält oder erzeugt, die auf ,,andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen ... zerstören, abschrecken, unschädlich machen .... 

(Bio-zid = ,,leben tötend", aber Verordnung geht darüber erheblich weiter hinaus)

  • Schadorganismus: 

Organismus, einschließlich Krankheitserreger, Verderber von Produkten, für Tiere und Umwelt unerwünschte oder schädliche Organismen. (= MEHR als tierische Schädlinge!)

  • Wirkstoff: 

Stoff oder Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet.

  • Auch: bedenklicher Stoff, Rückstand, Produktart und Produktgruppe, …

 

EU Biozidverordnung Nr. 528/2012 - NEU

  • RMM — Risikominimierungsmaßnahmen
  1. Förderung bewährter Praktiken 
  2. Strategien zur Überwachung von Biozid-Verwendungen 
  3. Risiken durch den Einsatz in bestimmten Bereichen (Schulen, Arbeitsplätze, … ) 
  4. Verbesserung der technischen Ausrüstung
  • Pflichten des Schädlingsbekämpfers: 
  1. Überprüfung der Genehmigung der verwendeten Produkte 
  2. Informieren über die Dauer der Genehmigung 
  3. Mit der Genehmigung verbundene Auflagen (Anwendungsvorschriften, Sicherheitshinweise) beachten und Anwendung nur durch Fachleute 
  4. Stets vorrätig halten von aktuellen Sicherheitsdatenblättern (!)
  • Hauptgruppen der Schädlingsbekämpfungsmittel 

Produktart 14: Rodentizide 
Produktart 15: Avizide (Mittel gegen schädliche Vogelarten) 
Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden
Produktart 19: Repellentien und Lockmittel 
Produktart 20: Produkte gegen andere Wirbeltiere

 

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVSG) 2006:

  • Sicherstellung, dass nur einwandfreie und gesundheitsunbedenkliche Lebensmittel in den Handel kommen 
  • Von der Produktion über die Veredelung bis zum Verarbeiten und Behandeln von Lebensmitteln (inkl. Abgabe) 
  • Höchstwerte von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV) 2002
  • Angabe von Höchstwerten für allfällige Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, die in oder auf Lebensmitteln vorhanden sein dürfen (angeglichen an sämtliche EU)

 

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

  • Weist darauf hin, dass mit Stoffen derart umgegangen werden soll, dass möglichst keine Abfälle entstehen. 
  • Abfälle von giftigen Stoffen (auch Pflanzenschutzmittel), die nicht mehr verwendet werden oder Gebinde müssen entsprechend den Vorschriften des AWG zu behandeln und bei Sammelstellen abzugeben. 
  • VO Festsetzung gefährlicher Abfälle, Abfallnachweis VO, Abfallverzeichnis VO

Gefahrengutbeförderungsgesetz 1998

  • Transport von Pflanzenschutzmitteln auf öffentlichen Straßen gemäß ADR-Richtlinien 
  • Gefährliche Güter sind giftig, entzündbar, explosiv, ansteckend, umweltqefährlich 
  • ADR-Vorschriften gelten für ALLE KFZ mit 4 Rädern und > 25 km/h Höchstgeschwindigkeit.

 

Gesetze können unterschiedliche Geltungsbereiche haben! 

EU-weit, Österreichweit oder Landesweit (gilt im jeweiligen Bundesland) Natur- und Artenschutz ist zum Beispiel LANDESSACHE und in Landesgesetzen geregelt. 

Auszug aus der Wiener Verordnungen:

  • Rattenverordnung

Verordnung des Magistrats betreffend die Bekämpfung der Ratten 

  • Schabenverordnung 

Verordnung des Magistrats betreffend die Bekämpfung der Schaben 

  • Pharaoameisenverordnung 

Verordnung des Magistrats betreffend die Bekämpfung der Pharaoameisen

  • Eichenprozessionsspinnerverordnung 

Verordnung des Magistrats betreffend die Eichenprozessionsspinner 

 

TIPP: http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/s.htm#gesundheitsvorsorge 

 

Download: Rechtliche Grundlagen für Schädlingsbekämpfung
Schimmelconsulting & Schimmelbeseitigung

Schimmelconsulting & Schimmelbeseitigung

Die Schimmelbeseitigung wird nach den UBA-Richtlinien durchgeführt. Die UBA-Richtlinien sind in der aktuellen Fassung im Web einsehbar.